Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2006 |
Aktenzeichen: | VI R 49/05 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2004 |
Aktenzeichen: | 6 K 2615/00 E |
Schlagzeile: |
Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse bei gemischt veranlassten Reisen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Aufteilung, Dritter, Eigenbetriebliches Interesse, Gemischte Aufwendungen, Incentive-Reise, Incentive-Reisen, Kongress, Reisekosten, Tagung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nimmt der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft kostenlos an den von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Strategie-Konferenzen teil, ist eine Aufteilung der Reisekosten in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse vorzunehmen, wenn die Reisen neben den im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführten Programmpunkten in erheblichem Umfang auch Programmpunkte aufweisen, die Vorteilscharakter haben.
Hintergrund: Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, sind kein Arbeitslohn. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Eine Reise kann sich nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweisen, wenn sie z.B. der Vornahme von Geschäftsabschlüssen, Verhandlungen mit Geschäftspartnern, Beratungsleistungen, Lieferungsbetreuung usw. dient. Das Halten eines Vortrags auf einer Konferenz kann eine damit vergleichbare betriebsfunktionale Zielsetzung sein.