Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2007
Aktenzeichen: VI R 37/05

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2005
Aktenzeichen: 1 K 10920/03

Schlagzeile:

Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder

Schlagworte:

Arbeitslohn, Dritter, Sonderzahlung, Steuerbefreiung, Trinkgeld

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

Hintergrund: Die mit dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern im Jahr 2002 eingeführte betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern gab dem VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt Anlass, seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitsentgelt und steuerfreiem Trinkgeld fortzuschreiben. Mit Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 37/05 entschied er – in einem von mehreren Revisionsverfahren – dass eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft geleistet hatte, kein steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Der BFH qualifizierte Trinkgeld – dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend – als eine dem Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Art honorierende Anerkennung darstelle. Der Trinkgeldempfänger stehe in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhalte korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt für die dem Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich dieser Arbeit zusätzlich erbrachte und vom Kunden honorierte Leistung.

In Anwendung dieser Grundsätze sah der BFH im Streitfall in der Sonderzahlung kein steuerfreies Trinkgeld. Denn zwischen der Konzernmuttergesellschaft und den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft bestand kein solches gast- oder kundenähnliches Rechtsverhältnis, bei dem der Kläger des Revisionsverfahrens als Arbeitnehmer gegenüber der Konzernmuttergesellschaft zugleich in einer Weise tätig geworden war, die deren Sonderzahlung zu einer Art honorierender Anerkennung machen könnte.

zur Suche nach Steuer-Urteilen