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Quelle:

Verwaltungsgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2007
Aktenzeichen: 9 E 937/06

Schlagzeile:

ALTER; ANGEMESSENHEIT; AUSSCHREIBUNG; AUSWAHL; AUSWAHLENTSCHEIDUNG; AUSWAHLKRITERIEN; BENACHTEILIGUNG; BUNDESPOLIZEI; DISKRIMINIERUNG; EINSATZHUNDERTSCHAFT; ERMESSEN; POLIZEI; RECHTFERTIGUNG; VERHÄLTNISMÄßIGKEIT; VERSETZUNG

Schlagworte:

Alter, Angemessenheit, Ausschreibung, Auswahl, Auswahlkriterien, Benachteiligung, Bundespolizei, Diskriminierung, Einsatzhundertschaft, Verhältnismäßigkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Das Verbot einer Altersdiskriminierung nach Maßgabe der RL 2000/78/EG ist im Anschluss an das Mangold-Urteil des EuGH auch schon vor Ablauf der - verlängerten - Umsetzungsfrist am 02.12.2006 zu beachten.

-

2. Die bevorzugte Auswahl von jüngeren Polizeibeamten und -beamtinnen für eine Versetzung zu einer Einsatzhundertschaft der Bundespolizei stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar und ist auch mit § 9 Abs. 1 S. 2 BGleiG unvereinbar.

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