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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.05.2007
Aktenzeichen: XI R 56/05

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2005
Aktenzeichen: 11 K 2505/05 E

Schlagzeile:

Ist das Abzugsverbot für Spenden an ausländische Körperschaften mit EU-Recht vereinbar? (Vorlage an den EuGH)

Schlagworte:

Auslandsspende, Diskriminierung, Gemeinschaftsrecht, Juristische Person des öffentlichen Rechts, Niederlassungsfreiheit, Spende

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Widerspricht es – unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG) – der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?

3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?

Das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 09.05.2007 ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-318/07 anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 16.7.2007).
EG Art 56; EG Art 58 Abs 1 Buchst a; EWGRL 799/77; EStG § 10b Abs 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs 1 Nr 9; KStG § 5 Abs 1 Nr 1; EG Art 5 S 3
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 9.5.2007 (XI R 56/05)

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