Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.06.2006
Aktenzeichen: 9 K 9093/06

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für Vergütungen, die ein Croupier aus dem der Spielbank zustehenden sog. Tronc-Aufkommen erhält

Schlagworte:

Automatenspiel, Spielbank, Steuerbefreiung, Trinkgeld, Tronc-Aufkommen

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 49/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2006):
Sind Vergütungen, die ein Kassier im Automatenspielbereich einer von einem Bundesland betriebenen Spielbank anteilmäßig aus dem der Spielbank zustehenden Tronc-Aufkommen erhält, nach § 3 Nr. 51 EStG als "Trinkgelder" steuerfrei oder steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag einen konkret einklagbaren Rechtsanspruch (auch im Krankheitsfall) auf Auszahlung seines Anteils am Trinkgeldaufkommen als variablen Gehaltsbestandteil hat? Fehlt es an der "Freiwilligkeit der Zahlung durch einen Dritten anlässlich einer Arbeitsleistung", wenn die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Gestalt von Jetons in die für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben, weil den Arbeitnehmern nach § 11 Abs. 1 des SpBG die Annahme von Trinkgelder und Geschenken strikt untersagt ist und der Arbeitgeber nach dem Gesetz die Einnahmen zur Deckung von Personalkosten verwenden darf?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 51; EStG § 19 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 12.6.2006 (9 K 9093/06)

zur Suche nach Steuer-Urteilen