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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2007
Aktenzeichen: 10 K 839/04

Schlagzeile:

Arbeitszimmer ist als außerhäuslich anzuerkennen, wenn keine direkte Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, außerhäuslich, Mehrfamilienhaus, Nahe Angehörige

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 52/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 34/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Handelt es sich bei einem Ein-Zimmer-Apartment im Mehrfamilienhaus der Kläger, wobei der übrige Wohnraum an nahe Angehörige vermietet ist, dann nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer, wenn keine direkte Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht? Einbindung in die häusliche Privatsphäre?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 29.8.2007 (10 K 839/04)

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