Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2007 |
Aktenzeichen: | 10 K 839/04 |
Schlagzeile: |
Arbeitszimmer ist als außerhäuslich anzuerkennen, wenn keine direkte Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht
Schlagworte: |
Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, außerhäuslich, Mehrfamilienhaus, Nahe Angehörige
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 52/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 34/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Handelt es sich bei einem Ein-Zimmer-Apartment im Mehrfamilienhaus der Kläger, wobei der übrige Wohnraum an nahe Angehörige vermietet ist, dann nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer, wenn keine direkte Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht? Einbindung in die häusliche Privatsphäre?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 29.8.2007 (10 K 839/04)