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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2007
Aktenzeichen: I R 75/06

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.02.2006
Aktenzeichen: 1 K 1962/05

Schlagzeile:

Bei der Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handelsvertretern sind nur 70 % der Kosten steuerlich absetzbar

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Betrieblicher Anlass, Bewirtung, Freie Mitarbeiter, Geschäftlicher Anlass, Handelsvertreter

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Hintergrund: Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.

Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als von § 4 Abs. 5 EStG erfasste Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.

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