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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2007
Aktenzeichen: 3 K 209/03

Schlagzeile:

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für Forschungsstipendien eines ausländischen Stipendiengebers

Schlagworte:

Ausland, DBA Frankreich, Doppelbesteuerung, Forschung, Forschungsstipendium, Steuerbefreiung, Stipendium

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ausländische Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein.

Das Forschungsstipendium einer ausländischen gemeinnützigen Körperschaft fällt bei EU-konformer Auslegung des Körperschaftsteuergesetzes auch dann unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 44 EStG, wenn die gemeinnützigen Zwecke auch – beziehungsweise ganz überwiegend – im Ausland erfüllt werden. Daran ändert sich nichts, wenn der ausländische Stipendiengeber im Inland nicht steuerpflichtig ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 33/08 (Abgabe; altes Aktenzeichen: I R 8/08) ist die folgende Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.4.2008/20.8.2008):
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für Forschungsstipendien eines ausländischen Stipendiengebers?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 5 Abs 1 Nr 9; EStG § 3 Nr 44; DBA FRA Art 18; DBA FRA Art 12
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 12.12.2007 (3 K 209/03)

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