Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2007 |
Aktenzeichen: | 3 K 209/03 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für Forschungsstipendien eines ausländischen Stipendiengebers
Schlagworte: |
Ausland, DBA Frankreich, Doppelbesteuerung, Forschung, Forschungsstipendium, Steuerbefreiung, Stipendium
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ausländische Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein.
Das Forschungsstipendium einer ausländischen gemeinnützigen Körperschaft fällt bei EU-konformer Auslegung des Körperschaftsteuergesetzes auch dann unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 44 EStG, wenn die gemeinnützigen Zwecke auch – beziehungsweise ganz überwiegend – im Ausland erfüllt werden. Daran ändert sich nichts, wenn der ausländische Stipendiengeber im Inland nicht steuerpflichtig ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 33/08 (Abgabe; altes Aktenzeichen: I R 8/08) ist die folgende Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.4.2008/20.8.2008):
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG für Forschungsstipendien eines ausländischen Stipendiengebers?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 5 Abs 1 Nr 9; EStG § 3 Nr 44; DBA FRA Art 18; DBA FRA Art 12
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 12.12.2007 (3 K 209/03)