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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 29.04.2008
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2297-b/07/0001

Schlagzeile:

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Schlagworte:

Anrufungsauskunft, Aufmerksamkeiten, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Lohnsteuerpauschalierung, Mahlzeiten aus besonderem Anlass, Nettosteuersatz, Pauschalierung, Pauschalsteuer, Sachbezugsfreigrenze, Sachzuwendung, Wahlrecht

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Mit dem „Jahressteuergesetz 2007“ wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung dieser Regelung.

Hinweis: Nach Artikel 20 Abs. 6 des „Jahressteuergesetzes 2007“ ist § 37b EStG zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. § 37b EStG ist daher erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden.

Gliederung
I. Anwendungsbereich des § 37b EStG
II. Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG
1. Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung
2. Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
III. Bemessungsgrundlage
1. Begriffsbestimmung
2. Bewertung der Zuwendungen
3. Wirkungen auf bestehende Regelungen
a) Sachbezugsfreigrenze
b) Mahlzeiten aus besonderem Anlass
c) Aufmerksamkeiten
4. Zeitpunkt der Zuwendung
5. Beträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG
IV. Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften
1. Lohnsteuerpauschalierung mit Nettosteuersatz
2. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
V. Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden
1. Zuwendung
2. Pauschalsteuer
VI. Steuerliche Behandlung beim Empfänger
VII. Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer
1. Entstehung der Steuer
2. Unterrichtung des Empfängers der Zuwendung
3. Aufzeichnungspflichten
4. Örtliche Zuständigkeit
5. Kirchensteuer
6. Anrufungsauskunft
VIII. Anwendungszeitpunkt

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