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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Regierungsentwurf
Datum: 18.06.2008
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Regierungsentwurf: Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Schlagworte:

Altersgrenze, Eigenheimzulage, extremistische Vereine, Faktorverfahren, Firmenwagen, Fondssparplan, Gemeinnützigkeit, Gesundheitsförderung, Haftung, Jahressteuergesetz 2009, JStG 2009, Lohnsteuer, Provisionserstattung, Querverbund, Riester-Fondssparplan, Riester-Rente, Schulgeld, Sonderausgaben, Steuerhinterziehung, Steuerrechtsänderungen, Verfolgungsverjährung, Verjährung, Verlustabzug, Verlustausgleich, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

A. Problem und Ziel

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ist aus steuerfachlicher Sicht eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören u. a. Änderungen als Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Maßnahmen, Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union, Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts.

B. Lösung
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 erfolgt die Umsetzung der o. g. Maßnahmen. Hervorzuheben sind folgende Regelungen:
– Einführung eines optionalen Faktorverfahrens bei der Lohnsteuer, § 39f EStG
– Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit, § 51 AO
– Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34 EStG
– Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und Anpassung an den EG-Vertrag
– Regelung zur Nicht-Absenkung der Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage, § 19 Eigenheimzulagengesetz
– Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehung, § 376 AO
– Gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungspraxis zum steuerlichen Querverbund; § 8 Abs. 7 KStG
– Besteuerung von Provisionserstattungen bei „Riester“-Fondssparplänen, § 22 Abs. 5 EStG
– Einbeziehung der Namensliste i. S. d. § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz in die Übergangsregelung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG a. F., § 52 Abs. 4a EStG
– Steuerrechtliche Haftung im Vereinsrecht: Reihenfolge der Inanspruchnahme bei der Veranlasserhaftung, § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG
– Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen, § 15 Abs. 1b UStG
– Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 2a EStG

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