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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2008
Aktenzeichen: VIII R 101/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.1999
Aktenzeichen: 14 K 151/96

Schlagzeile:

Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

Schlagworte:

Ausland, Kinderexistenzminimum, Kinderfreibetrag, Lehrtätigkeit, Steuerbefreiung, Steuervergünstigung, Übungsleiterfreibetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze (heute 2.100 € pro Jahr) steuerfrei (so genannter Übungsleiterfreibetrag). Nach der bisher geltenden Gesetzesfassung galt dies nur für solche Tätigkeiten, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer Körperschaften und Einrichtungen galt die Steuerbefreiung dagegen nicht.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 entschieden hat, war die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig. Geklagt hatte ein deutscher Rechtsanwalt, der einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg versehen und für die von dort bezogene Aufwandsentschädigung vergeblich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG begehrt hatte. Der BFH gab ihm, nachdem er zunächst den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte, Recht: Der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen in der Europäischen Union gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Der Kläger werde im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen diskriminiert, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen. Deshalb sei das Merkmal „inländisch“ in § 3 Nr. 26 EStG bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten. Auch der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 erstrecke den Tatbestand des § 3 Nr. 26 EStG rückwirkend auf Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind.

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