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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2008
Aktenzeichen: XI R 61/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2007
Aktenzeichen: 16 K 486/03

Schlagzeile:

Anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie Kinder des erkrankten Elternteils versorgen

Schlagworte:

ambulanter Pflegedienst, Gemeinschaftsrecht, Grundpflege, Haushaltshilfe, hauswirtschaftliche Versorgung, Kinderopvang Enschede, Pflege, Pflegedienst, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.

Hintergrund: Mit Urteil vom 22. April 2004 (V R 1/98) hatte der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein ambulanter Pflegedienst, der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen erbringt, mit seinen Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist. Daran schließt nun ein Urteil des XI. Senat des BFH vom 30. Juli 2008 (XI R 61/07) an und erweitert die Steuerbefreiung auf die Umsätze, die ein solcher Pflegedienst als sog. Haushaltshilfe im Sinne des § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch die Versorgung und Betreuung von Kindern erzielt, weil der den Haushalt führende Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist.

Damit ist der BFH nicht der Auffassung des Finanzamts gefolgt, wonach nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit seien, die der ambulante Pflegedienst unmittelbar gegenüber dem erkrankten Elternteil erbringt. Er hat das damit begründet, dass die Versorgung und die Betreuung kleiner oder selbst hilfsbedürftiger Kinder eng mit der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des erkrankten und pflegebedürftigen Elternteils verbunden ist und nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rs. Kinderopvang Enschede die Einnahmen aus der Kinderbetreuung nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer zu befreien sind, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Eltern dazu nicht in der Lage sind (Urteil vom 9. Februar 2006 Rs. C-415/04 Slg. 2006. I-1385).

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