Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 17.12.2008 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2342/07/0001 |
Schlagzeile: |
Steuerfreie Erstattung der Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Schlagworte: |
Bereitschaftspflege, Erstattung, Jugendhilfe, KiföG, Kinderförderungsgesetz, Kindertagespflege, Krankenversicherung, öffentliche Jugendhilfe, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Steuerbefreiung, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Unfallversicherung, Vollzeitpflege
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) wurden die im Rahmen der Vollzeitpflege (Bereitschaftspflege) und der Kindertagespflege gezahlten Erstattungen des Trägers der Jugendhilfe zur Unfallversicherung, Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Einkommensteuer befreit. Insofern werden die entsprechenden BMF-Schreiben vom 20. November 2007 und vom 17. Dezember 2007an die neue Rechtslage angepasst.
Hintergrund: Durch das Kinderförderungsgesetz wurde § 3 Nr. 9 EStG neu gefasst. Danach sind die vom Träger der Jugendhilfe geleisteten Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (Bereitschaftspflege) und die Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen zur Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Kindertagespflege) steuerfrei.
Die in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2007 und vom 17. Dezember 2007 diesbezüglich vertretenen und auf der bisherigen Rechtslage beruhenden Aussagen sind überholt und werden aufgehoben.