Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.12.2008 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2334/08/10005 |
Schlagzeile: |
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2009
Schlagworte: |
Arbeitsentgelt, Auswärtstätigkeit, Doppelte Haushaltsführung, Lohnsteuer, Mahlzeiten, Sachbezug, Sachbezugswert, Sozialversicherung, Sozialversicherungsentgeltverordnung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2009 sind durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2009 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 Euro,
b) für ein Frühstück 1,53 Euro.