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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2008
Aktenzeichen: VI R 49/06

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.06.2006
Aktenzeichen: 9 K 9093/06

Schlagzeile:

Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

Schlagworte:

Arbeitslohn, Automatenspiel, Spielbank, Spielbanktronc, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Trinkgeld, Tronc, Tronc-Aufkommen

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.

3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

Hintegrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Der BFH hat dies verneint.

Im Streitfall war der Kläger bei der Spielbank Berlin als angestellter Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein Festgehalt und darüber hinaus auf Grundlage des Tarifvertrags einen Anteil am Troncaufkommen in Höhe von rund 18.200 €. Das Troncaufkommen resultiert daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in die zu diesem Zweck aufgestellten Behälter geben.

Der BFH stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Gründe. Zum einen fehlte es an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spielbankbesucher, weil das Spielbankengesetz des Landes Berlin die Annahme eines Trinkgelds strikt untersagte und von Spielbankbesuchern dennoch geleistete Zuwendungen unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen. Zum andern hatte der Kläger die Gelder nicht unmittelbar vom Spielbankbesucher, sondern von seinem Arbeitgeber erhalten. Damit aber fehlte die Voraussetzung des § 3 Nr. 51 EStG, dass die Trinkgelder "vom Dritten“ gegeben werden. Die ausbezahlten Gelder waren nicht "sein" Trinkgeld, sondern solche der Spielbank, seines Arbeitgebers. Hierin sah der BFH auch den Unterschied zu Trinkgeldzahlungen in eine gemeinsame Kasse z.B. beim Friseur- oder Gaststättengewerbe. Denn dort haben Arbeitnehmer entweder selbst Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse oder zumindest aber einen Anspruch auf Herausgabe des Trinkgelds gegen den Arbeitgeber. Die Frage, ob der verfassungsrechtliche Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit der seit 2004 betragsmäßig unbegrenzten Steuerbefreiung für Trinkgelder Grenzen setzt, ließ der BFH im Streitfall dahinstehen.

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