Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.01.2009 |
Aktenzeichen: | 4 K 826/07 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer nach Wegfall der Eigenheimzulage
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Grunderwerbsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent, in Berlin sind es sogar 4,5 Prozent. Der Bundesfinanzhof muss die Frage entscheiden, ob die Grunderwerbsteuer beim Erwerb selbst genutzter Immobilien ab dem Jahr 2006 noch verfassungsgemäß ist. Ab diesem Jahr ist die Eigenheimförderung durch das Eigenheimzulagegesetz entfallen und es gibt – anders als von der Politik versprochen – bis heute keine Nachfolgeregelung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 4/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2009):
Ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung mit dem erhöhten Steuersatz von 3,5 % für den Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses nach Wegfall der Eigenheimförderung durch das Eigenheimzulagegesetz noch verfassungsgemäß?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 11 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 6; GG Art 3
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 8.1.2009 (4 K 826/07)