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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.05.2009
Aktenzeichen: V R 23/08

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2008
Aktenzeichen: 16 K 177/06

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen trotz fehlenden Buchnachweises

Schlagworte:

Ausfuhrlieferung, Ausfuhrnachweis, Beförderung, Beleg, Beleg- und Buchnachweis, Belegnachweis, Berichtigung, Buchnachweis, Drittland, Ergänzung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachprüfung, Nachweis, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Versendung, Versendungsbeleg, Vertrauensschutz, Vollmacht, Warenempfang

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat.

2. Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen.

3. Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).

Hintergrund: Mit drei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 23. April 2009 V R 84/07, vom 12. Mai 2009 V R 65/06 und vom 28. Mai 2009 V R 23/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiungen bei Lieferungen in Drittstaaten (sog. Ausfuhrlieferung gemäß § 6 des Umsatzsteuergesetzes UStG) und in andere EG-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG) geklärt. Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen gelten in der Praxis als sehr missbrauchsanfällig und sind häufig Streitgegenstand in Prüfungen der Finanzverwaltung und bei Finanzgerichtsverfahren.

Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen setzen u.a. voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nur mit unzumutbaren Aufwand vollumfänglich nachweisen kann, ordnet das UStG in Verbindung mit der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) an, dass der Unternehmer den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis zu erbringen hat.

Das Urteil vom 28. Mai 2009 betrifft die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer den Buchnachweis durch buchmäßige Aufzeichnungen zu führen hat. Der BFH entschied unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die erforderlichen Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen sind. Danach können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt und/oder berichtigt werden.

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