Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 14.12.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2367/09/10002 |
Schlagzeile: |
Neuregelung der Vorsorgepauschale durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ ab 2010
Schlagworte: |
Basisversicherung, Bürgerentlastungsgesetz, Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, ELStAM, Jahresausgleich, Krankenversicherung, Lohnsteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Lohnsteuerpauschalierung, Lohnsteuertabelle, Mindestvorsorgepauschale, Pauschalierung, Pflegeversicherung, Pflichtveranlagung, Pflichtversicherung, Rentenversicherung, Vorsorgeaufwendungen, Vorsorgepauschale
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der Neuregelung ab 2010 hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Allgemeines
2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)
3. Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 4 EStG)
4. Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG)
5. Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG)
6. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG)
6.1 Mitteilung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer
6.2 Mitteilung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels ELStAM (§ 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG)
6.3 Bescheinigung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 EStG)
7. Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 dritter Teilsatz EStG)
8. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und § 39b Abs. 2 Satz 12 EStG)
9. Pflichtveranlagungstatbestand (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG)
10. Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG)
11. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Abs. 1 EStG)
12. Anwendungsregelung
Das BMF-Schreiben ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
Hintergrund: Durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ wird der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 1. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen geändert. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale.
Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 5 EStG in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung - a.F. -) wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft. Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG).
Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a EStG) ist wie bisher nicht möglich. Die Günstigerprüfung bei der Vorsorgepauschale ist im Lohnsteuerabzugsverfahren weggefallen (Regelung bis einschließlich 2009 in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 10c Abs. 5 EStG a.F.).