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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.2010
Aktenzeichen: V R 28/08

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.08.2008
Aktenzeichen: 7 K 3380/06

Schlagzeile:

Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Schlagworte:

Bescheinigung, Kultur, kulturelle Leistungen, Musiker, Orchester, Orchestermusiker, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Steuerfreie Leistungen eines Orchestermusikers gegenüber seinem Orchester

1. Ein Orchestermusiker kann als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfreie kulturelle Leistungen erbringen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. April 2003 C 144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I 2921, BFH/NV Beilage 2003, 153, Änderung der BFH-Rechtsprechung).

2. Für die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG erforderliche Anerkennung des Unternehmers reicht eine Bescheinigung über die Erfüllung "gleicher kultureller Aufgaben" i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG aus.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch einzelne Musiker umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können.

Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2) sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils wurde nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.

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