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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2010
Aktenzeichen: 2 K 998/05

Schlagzeile:

Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes sind umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Arbeitsamt, Arbeitsförderung, EG-Richtlinie, Gewinnerzielungsabsicht, Jobvermittlung, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiung, Vermittlung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Arbeitsamt konnte in den Jahren 2002 und 2003 zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Ausbildungssuchender oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer Vermittlung beauftragen. Derartige Leistungen sind, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt, umsatzsteuerfrei.
Hintergrund: Im Streitfall hatte sich eine GmbH, die Arbeitslose bei der Stellensuche und der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützte und ähnliche Leistungen erbrachte, dagegen gewehrt, dass das Finanzamt diese Leistungen der Umsatzsteuer unterwarf. Das Finanzgericht gab ihr Recht. Zwar sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz keine Regelung vor, nach der Leistungen wie die von der Klägerin erbrachten umsatzsteuerfrei seien, aber die Klägerin konnte sich nach Auffassung der Richter direkt auf die die Umsatzsteuer betreffende 6. EG-Richtlinie berufen. Nach dieser Richtlinie sind Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt seien, erbracht werden.

Ein Steuerpflichtiger kann sich direkt auf eine solche in der EG-Richtlinie vorgeschriebene Umsatzsteuerbefreiung berufen, wenn diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint und ein Mitgliedstaat, hier also die Bundesrepublik Deutschland, sie nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Das bejahte das Finanzgericht im Fall der Klägerin. Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung seien in der Bestimmung der EG-Richtlinie eindeutig bestimmt, und die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen. Zum einen sei die Unterstützung Arbeitsloser bei der Stellensuche eine Leistung, die mit der sozialen Sicherheit verbunden sei, zum anderen sei die Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen. Letzteres folge schon daraus, dass sie als Vertragspartner der Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Träger der Sozialleistungen zur Arbeitsförderung tätig geworden sei, der auch die Kosten dafür übernommen habe. Unschädlich sei es demgegenüber, dass die Klägerin auch Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, V R 15/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2010)
Fallen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 37a SGB III (Trainingsmaßnahmen zur Jobvermittlung, Fortbildungsqualifikationen zur Unterstützung des Arbeitsamtes) unter die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG 1999 oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 77/388/EWG)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 21 Buchst a; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g; SGB 3 § 37a
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 21.4.2010 (2 K 998/05)

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