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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.2010
Aktenzeichen: X R 34/08

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2008
Aktenzeichen: 6 K 2488/06

Schlagzeile:

Voraussetzung für Billigkeitsmaßnahmen bei Sanierungen

Schlagworte:

Billigkeitsmaßnahme, Erlass, Sanierung, Sanierungsgewinn, Schuldenerlass, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Stundung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 (Aktenzeichen: IV A 6 -S 2140- 8/03) sind nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen möglich, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll. Unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst.

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden.

Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung (zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns) in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Der BFH hat aber offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben – gemessen an der Intention des Gesetzgebers – zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält. Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall "nur" eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag.

Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im o. a. BMF-Schreiben nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden.

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