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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2010
Aktenzeichen: 4 K 4262/08

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Schlagworte:

Belegnachweis, Buchnachweis, Identifikationsnummer, innergemeinschaftliche Lieferungen, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, USt-IDNr.

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Absatz. 1 Satz 1 UStG) auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt.

Hintergrund: Der 4. Senat des Finanzgerichts hatte über die Klage eines Maschinenhändlers zu entscheiden, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor sie im Besitz einer USt-IdNr. war. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr., obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen. Der 4. Senat gab der hiergegen gerichteten Klage statt und behandelte die Lieferungen antragsgemäß in vollem Umfang als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen.

Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 6. Dezember 2007 (V R 59/03). Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die nach § 6a Absatz 3 UStG erforderlichen Beleg- und Buchnachweise zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 Satz 1 UStG vorlägen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist (noch) nicht rechtskräftig. Der 4. Senat hat gegen seine Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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