Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 15.12.2010 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7160-g/10/10001 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Garantiezusage eines Autoverkäufers
Schlagworte: |
Autoverkäufer, CG Car-Garantiemodell, Garantie, Garantieleistung, Garantiezusage, Hauptleistung, Kfz-Händler, Nebenleistung, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Versicherung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Kfz-Händler, Versicherungsunternehmen
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen V R 16/02) hatte am 16.01.2003 entscheiden, dass die Garantieleistung eines Kfz-Händlers eine eigenständige, steuerbare und steuerfreie Leistung und keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung ist. Fast sieben Jahre nach dem Urteil nimmt jetzt das Bundesfinanzministerium zur Anwendung des Urteils Stellung.
Die umsatzsteuerrechtlich Behandlung einer Garantiezusage hängt nach dem BMF-Schreiben maßgeblich von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Verschaffung von Versicherungsschutz verbunden mit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Käufer und der Garantiezusage eines Autoverkäufers, der dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch oder Reparaturkostenersatzanspruch anbietet.
Hintergrund: Das BFH-Urteil betraf das sog. CG Car-Garantiemodell. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die sog. Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die
- der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat,
oder
- der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält,
ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.