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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2010
Aktenzeichen: 1 K 1914/10 U

Schlagzeile:

Tätigkeit als Berufsbetreuer ist umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Regelsteuersatz

Schlagworte:

Berufsbetreuer, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Vereinsbetreuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach Auffassung des u.a. für Umsatzsteuer zuständigen 1. Senats des FG Düsseldorf sind Betreuungsleistungen einer selbständig tätigen Berufsbetreuerin weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit. Die unter bestimmten Voraussetzungen für sog. Vereinsbetreuer in Betracht kommende Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG sei für Berufsbetreuer nicht einschlägig. Die Vorschrift erfasse nur die Leistungen der in § 23 UStDV aufgeführten, amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.

Auf eine Steuerbefreiungsvorschrift des Gemeinschaftsrechts(Art. 13 Teil A (1) Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) könne sich die Klägerin auch nicht berufen. Die durch die Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen seien zwar unstreitig Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift verbunden seien. Berufsbetreuer, wie die Klägerin, seien aber keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A (1) Buchst g) der Richtlinie 77/388/EWG. Dies schließt nach Ansicht des Senats auch eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aus.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 7/11 beim BFH anhängig.

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