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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Aktenzeichen: 8 K 2430/09 GrE

Schlagzeile:

Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

Schlagworte:

eingetragene Lebenspartnerschaft, Gleichheitsgrundsatz, Grunderwerbsteuer, Grundstücksübertragung, Lebenspartner, Steuerbefreiung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Lebenspartner

Kurzkommentar:

Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen seit Dezember 2010 nicht mehr der Grunderwerbsteuer. Zuvor allerdings waren Grundstückserwerbe innerhalb einer solchen Lebensgemeinschaft – anders als zwischen Ehegatten – grunderwerbsteuerpflichtig. Diese steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten hält der 8. Senat des Finanzgerichts Münster für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. vorgelegt.

Im Streitfall hatten die Kläger, die im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, im Januar 2009 voneinander entgeltlich Grundbesitz erworben. Das Finanzamt setzte hierfür jeweils Grunderwerbsteuer fest. Die Kläger hielten dies für rechtswidrig. Sie beriefen sich auf die bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG.

Zum Hintergrund: Nach § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis Dezember 2010 geltenden Fassung konnten lediglich Ehegatten voneinander grunderwerbsteuerfrei Grundbesitz erwerben. Durch das Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber – wohl unter dem Eindruck der kurz vorher ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Benachteiligung von Lebenspartnern im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG ausdrücklich auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert. Allerdings soll die Befreiung erstmals für nach dem 13. Dezember 2010 stattfindende Grundstücksübertragungen gelten (§ 23 Abs. 9 GrEStG).

Nach Auffassung des 8. Senats verstößt der für „Altfälle“ nach wie vor geltende Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Befreiungsvorschrift knüpfe an familienrechtliche Beziehungen an, die in einer Lebenspartnerschaft und einer Ehe in gleicher Weise bestünden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz entspreche in vielen Bereichen – insbesondere bei den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten – den eherechtlichen Regelungen. Es seien daher keine Gründe mehr dafür ersichtlich, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerlich zu benachteiligen. Die für Grundstückserwerbe bis Mitte Dezember 2010 wirkende Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern sei – so das Gericht – auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG differenziere nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Der 8. Senat hat das anhängige Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

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