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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.06.2011
Aktenzeichen: XI R 52/07

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2006
Aktenzeichen: 6 K 912/04

Schlagzeile:

Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Schlagworte:

Eigenimplantation, Heilbehandlung, Humanmedizin, Knorpelzellen, Lieferung, Ort der Dienstleistung, Reimplantation, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Ärzte

Kurzkommentar:

Steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin - Ort der Dienstleistung bei der Vermehrung menschlicher Knorpelzellen zur Eigenimplantation

Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.

Im Urteilsfall hatte ein deutsches Biotechnologie-Unternehmen von Ärzten oder Kliniken übersandtes Knorpelmaterial in seinem Labor so bearbeitet, dass die Gelenkknorpelzellen herausgelöst und nach spezieller Aufbereitung durch Züchtung vermehrt werden konnten. Die gezüchteten Zellen wurden dem behandelnden Arzt oder der Klinik zur Reimplantation beim Patienten zurückgesandt. Soweit diese Leistungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht wurden, unterwarf das Unternehmen die Umsätze nicht der Umsatzsteuer, weil es sie für im Inland nicht steuerbar hielt.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht, hielt es aber für möglich, dass die Umsätze der Klägerin gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte auf Vorlage des BFH entschieden, dass es sich bei Leistungen, wie sie die Klägerin ausgeführt habe, um Heilbehandlungen handele.

Nicht geklärt ist bislang aber, welche berufliche Qualifikation die Mitarbeiter der Klägerin haben, die die Zellvermehrungen durchgeführt haben. Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG können diese Laborleistungen nur sein, wenn sie von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht werden.

Der BFH wies deshalb die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dieses Feststellungen zu der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin trifft und sodann entscheidet, ob die Steuerbefreiung zu gewähren ist.

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