Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2011 |
Aktenzeichen: | 1 K 2809/08 E |
Schlagzeile: |
Badekur führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Schlagworte: |
amtsärztliches Attest, Außergewöhnliche Belastungen, Badekur, Erholungsreise, Gesundheitsvorsorge, Kur, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Kosten für eine Badekur, bei der keine laufende ärztliche Überwachung stattfindet, keine außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) darstellen.
Hintergrund: Der Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Reise in einen Kurort und machte Aufwendungen der Ehefrau für Kuranwendungen (Thermalbäder, Wassergymnastik, Rückenschule), Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Während des Aufenthalts hatte die Ehefrau zwei Mal einen Kurarzt aufgesucht, der ihr die Anwendungen empfohlen hatte. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht.
Das Gericht erkannte die Kosten ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es sich um eine Erholungsreise gehandelt habe. Die Anwendungen hätten nicht der Linderung konkreter Krankheiten, sondern lediglich der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens gedient. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei zwar nach neuerer BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen VI R 11/09) kein vorheriges amtsärztliches Attest mehr erforderlich, jedoch liege eine anzuerkennende Kurreise nur dann vor, wenn eine laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort erfolge. Eine bloße ärztliche Beratung ohne schriftlichen Kurplan genüge dafür nicht.