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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.08.2011
Aktenzeichen: 7 K 65/10

Schlagzeile:

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der Grunderwerbsteuer

Schlagworte:

Diskriminierung, eingetragene Lebenspartnerschaft, eingetragener Lebenspartner, Grunderwerbsteuer, Lebenspartner

Wichtig für:

Lebenspartner

Kurzkommentar:

Das Niedersächsische Finanzgericht holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Das Gericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch - anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache folgt das Niedersächsische Finanzgericht den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (Beschluss vom 7.7.2009 1 BvR 1164/07) und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.

Zur Begründung hatte das BVerfG in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des FG ist diese Begründung des BVerfG auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.

Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.

Hinweis: Der Beschluss ergeht durch den konsentierten Einzelrichter auf der Grundlage des § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung und erfolgt nachdem bereits mit Entscheidung vom 6.1.2011 dem rechtsschutzsuchenden eingetragenen Lebenspartner vorläufiger Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung gewährt worden ist (7 V 66/10).

Bitte beachten: Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG enthält grundsätzliche Ausführungen zum Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Ein Aktenzeichen des BVerfG liegt noch nicht vor.

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