Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2012 |
Aktenzeichen: | V R 30/09 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2009 |
Aktenzeichen: | 12 K 179/06, 12 K 855/09, 12 K 2055/09 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerfreiheit bei heileurythmischen Leistungen
Schlagworte: |
Abschnittsbesteuerung, Befähigungsnachweis, Berufsqualifikation, Berufsverband, Heileurythmie, heileurythmische Leistungen, Kostentragung, Qualifikation, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Ärzte, Krankenhäuser
Kurzkommentar: |
Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation - Abschnittsbesteuerung
1. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 11. November 2004, Aktenzeichen V R 34/02).
2. Der Befähigungsnachweis kann sich auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben. Dies setzt voraus, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualifikationsanforderungen für die Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt.