Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2011 |
Aktenzeichen: | 15 K 4458/08 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen einer Fachkraft für Hygiene
Schlagworte: |
Hygiene, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Ärzte, Freiberufler
Kurzkommentar: |
Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2011 (Az: V R 27/10) sind infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, steuerfrei. Nichts anderes kann nach der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Münster für die hygienische Beratung durch einen selbständigen Krankenpfleger gelten. Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterliegen, erstrecke sich die Steuerbefreiung auch hierauf.
Hinweis: Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die Befreiung seit 1. Juli 2013 gesetzlich geregelt worden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 11/13. In der Datenbank des BFH sind folgende Infos gespeichert (Aufnahme in die Datenbank am 21.5.2013):
Können die Leistungen einer Fachkraft für Hygiene einer ärztlichen Tätigkeit gleichgestellt werden und daher zu einer Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG führen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 14; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.12.2011 (15 K 4458/08 U)