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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2013
Aktenzeichen: 15 K 2352/10 U

Schlagzeile:

Reha-Kliniken erbringen mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Schlagworte:

Begleitperson, Beherbergung, Betrieb gewerblicher Art, hoheitliche Tätigkeit, Klinik, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Krankenhaus, Reha-Klinik, Sozialversicherungsträger, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiung, Verpflegung

Wichtig für:

Krankenhäuser

Kurzkommentar:

Die Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Die Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG steuerfrei, da diese Dienstleistungen keine Leistungen der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit darstellen. Es handelt sich nicht um mit der medizinischen Rehabilitation eng verbundene Leistungen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, XI R 52/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2014)
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen von Patienten sowie der Verpflegung von Mitarbeitern:
Wird eine Rehabilitationskliniken unterhaltende Körperschaft des öffentlichen Rechts (Trägerin der Sozialversicherung) durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegenüber Begleitpersonen von Patienten und der Verpflegung von Mitarbeitern in ihren Kliniken unternehmerisch tätig und erbringt umsatzsteuerpflichtige Leistungen?
Handelt es sich bei der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Begleitpersonen generell um "Umsätze gegenüber Versicherten" i.S. des § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG a.F.?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 2 Abs 3; KStG § 4; UStG § 4 Nr 16; UStG § 4 Nr 15 Buchst b; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 19.11.2013 (15 K 2352/10 U)

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