Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2014 |
Aktenzeichen: | 12 K 3373/12 |
Schlagzeile: |
Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Darlehen, Ehe, Ehegatte, Ehegattendarlehen, Familie, Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie, Kapitaleinkünfte, Nahestehende Person, Schutz von Ehe und Familie
Wichtig für: |
Familien, Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Der Abgeltungsteuersatz findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Stattdessen ist der tariflichen Einkommensteuersatz anzusetzen.
Gegen den Ausschluss der Abgeltungsteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 8/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2014)
Verstößt die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG 2009, wonach der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen keine Anwendung findet, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; GG Art 3; GG Art 6
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 28.1.2014 (12 K 3373/12)