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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2014
Aktenzeichen: 12 K 3373/12

Schlagzeile:

Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Darlehen, Ehe, Ehegatte, Ehegattendarlehen, Familie, Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie, Kapitaleinkünfte, Nahestehende Person, Schutz von Ehe und Familie

Wichtig für:

Familien, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Der Abgeltungsteuersatz findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Stattdessen ist der tariflichen Einkommensteuersatz anzusetzen.

Gegen den Ausschluss der Abgeltungsteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 8/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2014)
Verstößt die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG 2009, wonach der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen keine Anwendung findet, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; GG Art 3; GG Art 6
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 28.1.2014 (12 K 3373/12)

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