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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.05.2014
Aktenzeichen: V R 34/13

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.07.2013
Aktenzeichen: 5 K 3463/10 U

Schlagzeile:

Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten

Schlagworte:

Ausschluss, Innergemeinschaftliches Verbringen, Motoryacht, Segelyacht, Steuerbefreiung, Steuerhinterziehung, Stillhalteklausel, Umsatzsteuer, Unterlassen, Vorsteuer, Yacht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen ist und somit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 MwStSystRL umfasst wird.

2. Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils "R" setzt voraus, dass der Lieferer sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung des Erwerbers beteiligt. Das gilt auch für ein innergemeinschaftliches Verbringen i.S. von § 6a Abs. 2, § 3 Abs. 1a UStG.

UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1a, § 4 Nr. 1, § 6a Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 1a
EStG § 4 Abs. 5, § 12 Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 17, Art. 131, Art. 138, Art. 176, Art. 394, Art. 397

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