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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2014
Aktenzeichen: 5 K 282/12

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Konsquenzen bei Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims

Schlagworte:

Einrichtung, Hauptleistung, Inventar, Nebenleistung, Seniorenwohnheim, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Verpachtung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnheims teilen als Nebenleistung das Schicksal der steuerfreien Vermietung des Gebäudes als Hauptleistung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 37/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2014)
Stellt die Verpachtung beweglichen Inventars auch dann eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Verpachtung eines Seniorenwohnparks dar, wenn für sie vertraglich eine eigene Gegenleistung inkl. Umsatzsteuer vereinbart wurde?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 12 Buchst a
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 13.2.2014 (5 K 282/12)

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