Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.03.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 118/15 |
Schlagzeile: |
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei unentgeltlicher Überlassung
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Familienheim, Selbstnutzung, Steuerbefreiung, Unentgeltliche Überlassung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Für die Steuerbefreiung für Familienheime ist es erforderlich, dass die erworbene Wohnung vom Erben als persönlicher Lebensmittelpunkt genutzt wird. Das gilt auch dann, wenn lediglich das Miteigentum erworben wurde. Die unentgeltliche Überlassung der erworbenen Wohnung an den überlebenden Ehegatten des Erblassers erfüllt nicht die Voraussetzung der Selbstnutzung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 32/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2015)
Steuerbefreiung für Familienheim bei unentgeltlicher Überlassung als Selbstnutzung:
1. Ist es für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG erforderlich, dass die erworbene Wohnung vom Erben als persönlicher Lebensmittelpunkt genutzt wird, auch wenn lediglich das Miteigentum erworben wurde?
2. Erfüllt die unentgeltliche Überlassung der erworbenen Wohnung an den überlebenden Ehegatten des Erblassers die Voraussetzung der "Selbstnutzung"?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 24.3.2015 (1 K 118/15)