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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2015
Aktenzeichen: VI R 6/14

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2013
Aktenzeichen: 3 K 525/11

Schlagzeile:

Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit

Schlagworte:

Arbeitslohn, Notar, Notarassessor, Steuerbefreiung, Trinkgeld, Vertretung

Wichtig für:

Notare

Kurzkommentar:

1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.

2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt.

3. Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.

Normen:
EStG §§ 3 Nr. 51, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BNotO §§ 1, 39 Abs. 1 und Abs. 4, 65, 66 Abs. 1 Satz 1, 67, 92 Nr. 1, 93 Abs. 1, 113 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6
Abgabensatzung der Ländernotarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts § 4 Abs. 3 Satz 2

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