Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2015 |
Aktenzeichen: | VI R 6/14 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 525/11 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Notar, Notarassessor, Steuerbefreiung, Trinkgeld, Vertretung
Wichtig für: |
Notare
Kurzkommentar: |
1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.
2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt.
3. Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.
Normen:
EStG §§ 3 Nr. 51, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BNotO §§ 1, 39 Abs. 1 und Abs. 4, 65, 66 Abs. 1 Satz 1, 67, 92 Nr. 1, 93 Abs. 1, 113 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6
Abgabensatzung der Ländernotarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts § 4 Abs. 3 Satz 2