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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2015
Aktenzeichen: 3 K 1766/13

Schlagzeile:

Inländische Einkünfte von Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind steuerpflichtig, auch wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen

Schlagworte:

Freizügigkeitsabkommen, Gemeinnützigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Schweiz, Steuerbefreiung, Stiftung, Vermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreite Stiftung Schweizerischen Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt, nicht von der Körperschaftsteuer zu befreien ist.

Hintergrund: Die Klägerin, eine Stiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, erzielt aufgrund ihrer Grundstücke in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist im Inland beschränkt steuerpflichtig. Sie ist in der Schweiz wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit.

Nach Auffassung des 3. Senats sind die inländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in den Streitjahren steuerpflichtig. Deutschland sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Maßgebend sei allein das innerstaatliche, deutsche Recht. Die Klägerin erfülle zwar auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, da sie gemeinnützige Zwecke verfolge. Die Steuerbefreiung gelte jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz. Die Schweiz sei weder Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums noch habe es in den Streitjahren mit der Schweiz ein Amtshilfeabkommen in Steuersachen gegeben.

Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Kapitalverkehrsfreiheit sei zwar im Verhältnis zu Drittstaaten wie der Schweiz anwendbar. Die Versagung der Steuerbefreiung stelle auch eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Der Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit sei jedoch durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt. Die Wirksamkeit der Steueraufsicht sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Dieses Grundrecht gelte nicht für eine in der Schweiz ansässige juristische Person. Die Klägerin könne sich als juristische Person mit Sitz in der Schweiz auch nicht auf das sog. Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits berufen. Denn dieses betreffe nur natürliche Personen.

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