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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2015
Aktenzeichen: VI R 32/13

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.09.2012
Aktenzeichen: 4 K 1970/10

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten, Verfassungsmäßigkeit, zumutbare Belastung, Zuzahlung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
EStG § 33
SGB V § 61, § 62

In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem Verfahren aufgeführt:

BVerfG Anhängiges Verfahren, 2 BvR 180/16 (Aufnahme in die Datenbank am 28.4.2016)
Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung - Ansatz der zumutbaren Belastung
-- Verfassungsbeschwerde --
GG Art 1 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; GG Art 20 Abs 1; EStG § 33 Abs 3; SGB 5 § 61; SGB 5 § 62; EStG § 33 Abs 1; EStG VZ 2008
Vorgehend: BFH , Urteil vom 2.9.2015 (VI R 32/13)

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