Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2016 |
Aktenzeichen: | VI R 23/15 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 1433/12 |
Schlagzeile: |
Reisekosten als Werbungskosten bei Erhalt einer Dienstaufwandsentschädigung
Schlagworte: |
Dienstaufwandsentschädigung, Baden-Württemberg, Bürgermeister, Dienstaufwandsentschädigung, Entschädigung, Reisekosten, Reisekostenvergütung, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Keine Abzugsfähigkeit der die steuerfreie Reisekostenvergütung übersteigenden Reisekosten als Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige daneben eine Dienstaufwandsentschädigung nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LKomBesVO erhält
1. Erhält ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg eine Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei ausbezahlt, die nach der Auslegung durch das Finanzgericht seine gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen ersetzen soll, so kann er nur insoweit Werbungskosten geltend machen, als die Aufwendungen die Entschädigung übersteigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 1989 VI R 33/86).
2. Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallen auch die nicht durch die steuerfreie Reisekostenvergütung i.S. des § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter das Abzugsverbot des § 3c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese Aufwendungen abgelten soll.
FGO § 118 Abs. 1 Satz 1
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3 Nr. 13, § 3c, § 9 Abs. 1
LKomBesVO § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1