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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2016
Aktenzeichen: V R 43/15

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.02.2015
Aktenzeichen: 2 K 325/14

Schlagzeile:

Veräußerung von Klinikgegenständen, die für steuerbefreite Tätigkeiten verwendet wurden, ist von der Umsatzsteuer befreit

Schlagworte:

Klinik, Krankenhaus, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Unionsrecht, Veräußerung, Vorsteuer, Vorsteuerausschluss

Wichtig für:

Krankenhäuser

Kurzkommentar:

Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG

1. § 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

2. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe "verwendet" in § 4 Nr. 28 UStG und "bestimmt" in der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar.

3. Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war.

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, § 4 Nr. 28, § 14c, § 15a Abs. 1 und 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
MwStSystRL Art. 136

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