Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.2016 |
Aktenzeichen: | V R 43/15 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.02.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 325/14 |
Schlagzeile: |
Veräußerung von Klinikgegenständen, die für steuerbefreite Tätigkeiten verwendet wurden, ist von der Umsatzsteuer befreit
Schlagworte: |
Klinik, Krankenhaus, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Unionsrecht, Veräußerung, Vorsteuer, Vorsteuerausschluss
Wichtig für: |
Krankenhäuser
Kurzkommentar: |
Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG
1. § 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
2. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe "verwendet" in § 4 Nr. 28 UStG und "bestimmt" in der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar.
3. Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war.
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, § 4 Nr. 28, § 14c, § 15a Abs. 1 und 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
MwStSystRL Art. 136