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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.11.2017
Aktenzeichen: VI R 2/15

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2014
Aktenzeichen: 12 K 1073/14 E

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung

Schlagworte:

1 %-Regelung, Dienstwagen, Fahrtkosten, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Kraftstoffkosten, Nachweis, Nutzungsentgelt

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).

2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 % Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.

3. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

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