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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2017
Aktenzeichen: 8 K 2605/16

Schlagzeile:

Bei der verbilligten Überlassung eines Fahrzeugs sind ersparte Überführungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen

Schlagworte:

Endpreis, Lohnsteuer, Nebenkosten, Rabattfreibetrag, Überführungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Überführungskosten sind stets Bestandteil des fremden Letztverbrauchern berechneten einheitlichen Gesamtkaufpreises im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG und damit kein Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung. Sie sind in die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter Fahrzeuge einzubeziehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 31/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 31/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2017)
Umfasst der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG auch ersparte Nebenkosten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 3; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 42d
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 19.5.2017 (8 K 2605/16)

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