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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2017
Aktenzeichen: V R 46/16

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.2016
Aktenzeichen: 10 K 775/15

Schlagzeile:

Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

Schlagworte:

Allgemeinheit, Beihilfe, Blutgerinnung, Durchführungsverbot, Faktorpräparat, Gemeinnützigkeit, Hämophiliepatient, Heimselbstbehandlung, Klinik, Körperschaftsteuer, Medikament, Selbstbehandlung, Steuerbefreiung, Universitätsklinik, Zweckbetrieb

Wichtig für:

Krankenhäuser

Kurzkommentar:

Die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung (sog. Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten ist auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) zuzuordnen, wenn sich der Patient selbst das Medikament im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung verabreicht.

AO § 14, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 67
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9
SGB V § 116b
AEUV Art. 108 Abs. 3

Der BFH geht auch auf folgende Aspekte ein:
- Förderung der Allgemeinheit
- Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand
- norminterpretierende Verwaltungsanweisungen
- Durchführungsverbot gilt nicht für eine bestehende Beihilfe

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