Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2017 |
Aktenzeichen: | IV R 19/14 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.04.2014 |
Aktenzeichen: | 13 K 315/10 |
Schlagzeile: |
Reinvestitionsrücklage bei Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Bilanzierung, Buchwert, fiktive Wertaufholung, Gesamthandsvermögen, Gewinnübertragung, Kürzung, Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft, Reinvestitionsrücklage, Schwesterpersonengesellschaft, Steuerbefreiung, Teilwertabschreibung, Veräußerungsgewinn, Wertaufholung
Wichtig für: |
Personengesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens an eine andere Personengesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, kann der auf den Doppelgesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b EStG im Umfang des Anteils des Doppelgesellschafters am Gesamthandsvermögen der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des nämlichen Wirtschaftsguts übertragen werden.
2. Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung.
3. Die Ausnahme von der teilweisen Steuerbefreiung nach einer voll gewinnmindernden Teilwertabschreibung gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil später veräußert wird.
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3, § 6b Abs. 2 und Abs. 10 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2
GmbHG §§ 58a ff.