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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2017
Aktenzeichen: VIII R 17/13

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.2013
Aktenzeichen: 4 K 1346/11

Schlagzeile:

Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen

Schlagworte:

Arbeitslohn, Betriebsausgaben, Eingliederungszuschuss, Steuerbefreiung, Verfahrensverstoß, Verwertungsverbot

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ob trotz fehlender ausdrücklicher Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an Arbeitnehmer und solchen an Arbeitgeber allein schon wegen des Verweises (in § 3 Nr. 2b EStG) auf "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen zu wollen, kann offenbleiben.

Selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kommt eine Minderung der Einkommensteuer in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiter nach § 3c Abs. 1 EStG wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist.

EStG § 3 Nr. 2b, § 3c

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