Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2017 |
Aktenzeichen: | II R 14/16 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2016 |
Aktenzeichen: | 4 K 1868/15 |
Schlagzeile: |
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim
Schlagworte: |
Auflassungsvormerkung, Eigentum, Erbschaftsteuer, Familienheim, Steuerbefreiung, Zivilrechtliches Eigentum
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit.
2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt.
BGB § 873, § 925
ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1