Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2018
Aktenzeichen: 6 K 159/17 Kfz

Schlagzeile:

Befreiung von der Kfz-Steuer für Krankentransporter setzt keine ausschließliche Verwendung für dringende Soforteinsätze voraus

Schlagworte:

Kfz-Steuer, Krankenbeförderung, Krankentransporter, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, ist auch dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführt. Zu diesem Zweck hält sie ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügt. Es enthält von außen zudem eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen der Klägerin hinweist. Mit dem Fahrzeug befördert sie täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten. Das Hauptzollamt lehnte die von der Klägerin beantragte Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug ab, weil es nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen (z.B. zur Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung) verwendet werde.

Dem folgte das FG Münster nicht und gab der Klage statt. Das Fahrzeug der Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG. Zunächst werde es ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Hierfür sehe bereits der der Wortlaut keine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen vor. Eine dahingehende Auslegung sei auch aus systematischen Gründen nicht vorzunehmen. Neben der in § 3 Nr. 5 KraftStG ebenfalls vorgesehenen Befreiung für Fahrzeuge im Rettungsdienst hätte die Befreiung von Krankentransportern keinen eigenen Anwendungsbereich, wenn eine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen erforderlich wäre. Auch aus den für Krankenfahrten einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften ergebe sich eine derartige Einschränkung nicht.

Das Merkmal der Ausschließlichkeit führe vielmehr dazu, dass jede zweckfremde Verwendung (z.B. die Beförderung gesunder Personen) für die Steuerbefreiung schädlich sei. In dieser Weise habe die Klägerin das Fahrzeug jedoch unstreitig nicht verwendet. Darüber hinaus sei das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar und sei dem Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der Datenbank des BFH sind hierzu folgende Infos gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, III R 10/18 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2018)
Setzt die Steuerbefreiung als Fahrzeug zur Krankenbeförderung voraus, dass das Fahrzeug ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KraftStG § 3 Nr 5
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 25.1.2018 (6 K 159/17 Kfz)

zur Suche nach Steuer-Urteilen