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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.02.2018
Aktenzeichen: XI B 97/17

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2017
Aktenzeichen: 15 K 3562/14 U

Schlagzeile:

Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ("MPU-Vorbereitung") nicht generell umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Fahrerlaubnis, Heilbehandlung, Heilpraktiker, MPU-Vorbereitung, Psychotherapeut, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Verkehrspsychologische Behandlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck (z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) dient.

Ob eine verkehrspsychologische Behandlung dem Schutz der Gesundheit oder einem anderen Zweck dient, ist Tatfrage.

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