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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2018
Aktenzeichen: V R 63/17

Schlagzeile:

Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

Schlagworte:

Sportanlage, Sporthalle, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiung, Vermietung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Da das Betreiben einer Sportanlage im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks umfasst, ist die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und deshalb nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

2. Ob besondere Umstände vorliegen, die bei der Überlassung einer Sporthalle ausnahmsweise die Annahme einer bloßen Raumüberlassung rechtfertigen, ist im Wesentlichen eine tatsächliche Feststellung, die das FG anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu treffen hat.

3. Die Steuerbefreiung setzt keinen langfristigen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit voraus.

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