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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2019
Aktenzeichen: II R 25/16

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.2016
Aktenzeichen: 3 K 3171/14 Erb

Schlagzeile:

Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer Kapitalgesellschaft

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Gesellschaftsvertrag, Kapitalgesellschaft, Poolvereinbarung, Steuerbefreiung, Steuerbegünstigung, Stimmrecht, Vermögen, Verwaltungsvermögen

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

1. Die für eine Poolvereinbarung i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben.

2. Die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter kann bei einer GmbH schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Nicht ausreichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist eine einheitliche Stimmrechtsausübung aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung.

ErbStG 2009 § 13a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Hintergrund: Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13a i.V.m. § 13b ErbStG 2009 unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Zum begünstigten Vermögen gehört nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 2009 inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs.

Ausgenommen von der Steuerbefreiung des § 13a ErbStG 2009 bleibt Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2009). Zum Verwaltungsvermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn u.a. die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG 2009). Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 2009).

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